Süss gegen Deutschland

Süss gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 40324/98)
In dem Individualbeschwerdeverfahren Süss ./. Deutschland hat der EGMR in seinem Urteil vom 10. November 2005 festgestellt, dass weder Artikel 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt worden ist.
Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Entscheidung der Gerichte, dem Beschwerdeführer kein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu gewähren, zwar einen Eingriff in Artikel 8 Abs. 1 EMRK darstelle, dieser aber nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei. Die Gerichte hätten ihre Entscheidung auf der Grundlage umfangreichen Tatsachenmaterials im besten Interesse des Kindes getroffen, das mehrmals geäußert hätte, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Der Entscheidungsprozess sei so ausgestaltet gewesen, dass die Interessen des Beschwerdeführers gewahrt worden seien, und er sei trotz gewisser Verzögerungen mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden. Auch die Entscheidung, dem Beschwerdeführer
Kosten für eingeholte Sachverständigengutachten aufzuerlegen, könne nicht als willkürlich oder unvernünftig und damit als konventionswidrig angesehen werden, da die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei.
13 NJW 2006, 1113

EGMR Süss gegen Deutschland