EGMR NJW 2004, 3401 (Haase/Deutschland)]

EGMR NJW 2004, 3401 (Haase/Deutschland)

08.04.2004 Haase gegen Deutschland eine Erleuterung zu dem Fall Hase ist in der Fachzeitschrift Jugendamt erschienen. (JAmt 2004, Seite 551)

Haase gegen Deutschland
Beschwerde Nr.: J1057/02
www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_09

08.04.2004 Haase gegen Deutschland- Sorgerechtsentzug für vier eheliche und drei unehelicheKinder, Ausschluss des Umgangsrechts mitden leiblichen Eltern- Urteil BVerfG: Verletzung von Artikel 6 Abs. 2Satz 1 GG in Verbindung mit Abs. 3- Urteil EuGH: Verletzung von Artikel 8

08.04.2004 Hase gegen Deutschland (EGMR)

Rechtssache Haase gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11057/02)

Art. 8 EMRK – Entziehung des elterlichen Sorgerechts – Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes gegen den Willen der Eltern – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – Einbindung in Entscheidungsprozess – Art. 41 EMRK – immaterieller Schaden – Verwehrung der Elternrechte

URTEIL

STRASSBURG

8. April 2004

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache H. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,
Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch,
Herrn P. Kūris,
Herrn B. Zupančič,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn K. Traja, Richter,
und Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion,

nach nicht öffentlicher Beratung am 23. Januar 2003 und am 6. April 2004

das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11057/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Frau C. H. und Herr J. H. („die Beschwerdeführer“), am 6. März 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.

2. Die Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurden von Herrn P. Koeppel, einem in München praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, Bundesministerium der Justiz.

3. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass durch die Entziehung des elterlichen Sorgerechts für ihre vier Kinder und die drei Kinder aus der ersten Ehe von Frau H. sowie das Verbot des Umgangs mit allen Kindern Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei. Sie rügten nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention auch, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei.

4. Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.

5. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.

6. Die Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

1. Tatsächlicher Hintergrund

7. Die 1968 bzw. 1967 geborenen Beschwerdeführer wohnen in A..

8. Frau H. ist Mutter von zwölf Kindern. Sieben Kinder wurden während ihrer Ehe mit M. geboren, und zwar A., geboren 1988, R., geboren 1987, S. geboren 1986, M., geboren 1985, T., geboren 1990, und die Zwillinge L.-M. und N., geboren 1992. Mit ihrem zweiten Ehemann, Herrn H., hat sie fünf Kinder, und zwar A.-K., geboren 1995, S.–K., geboren 1998, M. –P., geboren 2000, und L.-M., geboren am 11. Dezember 2001. Im Dezember 2003 brachte Frau H. ihr jüngstes Kind zur Welt.

9. 1993 verschlechterte sich die Beziehung von Frau H. und Herrn M. Im April 1993 reichte Herr M. die Scheidung ein und beantragte das Sorgerecht für die Kinder. Mit Beschluss vom 29. Oktober 1993 sprach das Amtsgericht Münster Frau H. das Sorgerecht für die drei jüngeren Kinder, T., L.-M. und N., zu und übertrug ihrem ersten Ehemann die elterliche Sorge für die vier älteren Kinder. Das Jugendamt Münster legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die es jedoch im September 1994 zurückzog. Im Dezember 1993 zog Frau H. mit ihren drei Kindern zu ihrem jetzigen Ehemann. Am 18. November 1994 erkannte das Amtsgericht Münster auf Scheidung Frau H.s von ihrem ersten Ehemann. Die Beschwerdeführer sind seit Dezember 1994 verheiratet.

B. Verfahren, mit denen, den Beschwerdeführern das elterliche Sorgerecht entzogen wurde

10. Im Februar 2001 beantragte Frau H. beim Jugendamt Münster (Amt für Kinder, Jugendliche und Familien – KSD) Familienhilfe. Um die Hilfe gewährt zu bekommen, erklärten sich die Beschwerdeführer bereit, ihre familiäre Situation durch einen psychologischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Im Mai 2001 beauftragte der kommunale Sozialdienst G., ein Gutachten zu erstellen. Der Sachverständige besuchte Frau H. und drei ihrer Kinder am 26. September sowie am 11., 15., 17. und 22. Oktober 2001 in der Wohnung der Beschwerdeführer.

11. Da die Beschwerdeführer der Meinung waren, dass die von dem Sachverständigen an die Kinder gerichteten Fragen für die Zwecke der Familienhilfe unerheblich waren, und wegen der Einwände des Sachverständigen gegen Frau H.s Anwesenheit bei Gesprächen mit den Lehrern der Kinder verweigerten sie jede weitere Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen.

12. Am 17. Dezember 2001 legte der Sachverständige dem Jugendamt Münster sein Gutachten vor. Darin hieß es, dass die Defizite in der Versorgung der Kinder und die häuslichen Verhältnisse die Entwicklung der Kinder ernsthaft gefährdeten. Es habe eine schädliche Kette von Ereignissen gegeben, wobei die Beschwerdeführer mehrfach unangemessen streng mit ihren Kindern gewesen seien und sie geschlagen hätten. Eine sichere langfristige Unterbringung der Kinder sei erforderlich; jeder weitere Umgang zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern müsse unterbunden werden.

13. Am selben Tag beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht Münster eine einstweilige Anordnung, mit der den Beschwerdeführern das Sorgerecht für die sieben Kinder, und zwar für ihre vier gemeinsamen Kinder, A.-K., S.–C., M.–P. und L.–M., sowie Frau H. für ihre drei in ihrer ersten Ehe geborenen Kinder, T., N. und L.-M., entzogen werden sollte.

14. Noch am selben Tag, dem 17. Dezember 2001, erließ das Amtsgericht Münster ohne Anhörung der Eltern oder der Kinder die beantragte einstweilige Anordnung. Die Beschwerdeführer wurden angewiesen, ihre Kinder unverzüglich an das Jugendamt Münster herauszugeben. Der mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragte Beamte wurde ermächtigt, die Kinder notfalls unter Anwendung von Gewalt abzuholen. Das Amtsgericht stützte sich insbesondere auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens und befand, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl aller Kinder durch das Versagen der Eltern, ihren Kindern zufriedenstellende Versorgung und Erziehung zuteil werden zu lassen, und durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Autorität in einem solchen Ausmaß gefährdet erscheine, dass als allein möglicher Weg zum Schutz der Kinder deren Trennung von den Beschwerdeführern angezeigt erscheine. Das Amtsgericht verwies auf die maßgeblichen Bestimmungen des BGB (§§ 1666 und 1666a – siehe den Abschnitt zum einschlägigen innerstaatlichen Recht unten).

15. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 ergänzte das Amtsgericht Münster seinen Beschluss vom 17. Dezember 2001 dahingehend, dass jeder Umgang zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern sowie den drei Kindern aus erster Ehe, T., N. und L.-M., untersagt wurde. Den Beschwerdeführern sollte der Aufenthaltsort der Kinder nicht mitgeteilt werden. Das Amtsgericht untersagte ferner jeden Umgang zwischen den vier anderen Kindern aus erster Ehe und Frau H.. Ihr wurde ferner verboten, sich der Wohnung der Kinder und ihren Schulen auf geringere Entfernung als 500 Meter zu nähern. Das Amtsgericht befand, das Gutachten habe glaubhaft gemacht, dass die Trennung von den Eltern zum Schutz der Kinder erforderlich sei. Es sei ferner glaubhaft gemacht worden, dass die Eltern sich dagegen wehren und mit allen Mitteln versuchen würden, Druck auf die Kinder auszuüben. Um die Kinder von diesen Belastungen fernzuhalten, seien diese Maßnahmen zum Wohl der Kinder erforderlich. Die Eltern wurden eindringlich ersucht, sich der eigenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Versorgung und physische und psychische Betreuung der Kinder und insbesondere des von den Kindern deutlich vermittelten Bedürfnisses nach einer Veränderung ihrer Lebenssituation bewusst zu werden. Die Eltern wurden aufgefordert, die ergriffenen Maßnahmen zumindest vorläufig zu akzeptieren und soweit wie möglich zu einer Beruhigung der Gesamtsituation beizutragen. Dies gehe nur, wenn die Eltern die derzeitige Situation hinnähmen. Die Vorgehensweise des Jugendamts stimme teilweise mit den ausdrücklich formulierten Wünschen der Kinder überein. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass die aktuell unausweichlichen Maßnahmen den zwingenden Bedürfnissen und auch objektiven Interessen aller Kinder entsprächen.

16. Die Kinder wurden noch am selben Tag gegen Mittag aus den jeweiligen drei Schulen, einem Kindergarten und dem elterlichen Haushalt herausgenommen und in drei Kinderheimen untergebracht. Die Wegnahme der sieben Tage alten jüngsten Tochter L.-M. erfolgte aus dem Krankenhaus heraus; seitdem lebt sie in einer Pflegefamilie.

17. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 beschwerte sich Dr. W., Gynäkologe und Chefarzt im Krankenhaus Johannesstift in Münster, beim Amtsgericht Münster über die Vorgehensweise der Behörden. Er erklärte, dass laut einem Telefonat vom 17. Dezember 2001 die sechs Kinder von Frau H. getrennt werden sollten und ihr auch das neugeborene Kind im Krankenhaus ohne ihr Wissen weggenommen werden sollte. Seine Patientin sollte nach dem Verbringen des Kindes aus dem Kinderzimmer über die Maßnahme aufgeklärt werden. Das Personal solle gebeten werden, das Kind nach unten vor die Krankenhaustür zu bringen und dort einem Taxi zu übergeben.

Er als Chefarzt und das Krankenhauspersonal seien überrascht und schockiert über die kurzfristige Unterrichtung und betrachteten die Vorgehensweise als Affront sowohl gegen Frau H. als auch gegen das ärztliche Personal. Frau H. werde seit 1992 vom ärztlichen Personal des Krankenhauses betreut. Sie habe immer den Eindruck einer sehr verantwortungsbewussten Person vermittelt. Sie sei während der Schwangerschaft regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen gekommen. Wenn sie ihre Kinder mitgebracht habe, hätten diese sich gut benommen, seien freundlich und gut erzogen gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass sie in irgendeiner Weise vernachlässigt oder misshandelt worden seien.

18. Am 19. Dezember 2001 teilte das Jugendamt den Beschwerdeführern mit, dass den Kindern finanzielle Unterstützung in Höhe von 4.000 Euro pro Monat gewährt werde und die Eltern entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten hierzu einen Beitrag leisten müssten.

19. Am 19.Dezember 2001 legten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2001 ein. Sie brachten vor, dass es schwer zu verstehen sei, dass im Rahmen der Familienhilfe ein Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Eltern erstellt worden sei und sie nicht darüber informiert worden seien. Der angefochtene Beschluss sei unerwartet gewesen und zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem Frau H. sich in einem kritischen Gesundheitszustand befand, nachdem sie eine Woche zuvor ihr Kind entbunden hatte. Sie nannten Zeugen, die bestätigen würden, dass die Kinder nicht misshandelt, sondern mit Liebe und Verständnis erzogen würden.

20. Am 7. Januar 2002 fand vor dem Amtsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihres Anwalts, von Frau H.s erstem Ehemann, Vertretern des Jugendamts Münster sowie einer Vertreterin des Kindergartens und des Sachverständigen G. eine Anhörung statt. Die vier von Seiten der Beschwerdeführer gestellten Zeugen wurden nicht angehört und mussten den Sitzungssaal verlassen.

Das Amtsgericht forderte den Sachverständigen G. auf, die bisher nicht untersuchten Kinder diagnostisch zu untersuchen und sein Gutachten abzuschließen. Es bestellte ferner einen neuen Sachverständigen, H., um die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer feststellen zu lassen.

21. In den darauffolgenden Explorationen zur Vorbereitung der diagnostischen Untersuchung baten die Beschwerdeführer den Sachverständigen, die Gespräche auf Band aufzunehmen. Als der Sachverständige dies ablehnte, waren die Beschwerdeführer zu keiner weiteren Zusammenarbeit bereit.

22. Am 01. März 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2001. Es stellte fest, dass das Amtsgericht sich auf den Bericht, den das Jugendamt Münster im Rahmen seines Antrags vom 17. Dezember 2001, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, vorgelegt hatte, sowie das Sachverständigengutachten G.‘s gestützt und befunden habe, dass die angefochtene Maßnahme gerechtfertigt sei. Der Sachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass die basalen Bedürfnisse der Kinder nicht befriedigt würden und dass gewaltförmige Handlungen und eine permanente Unterversorgung in allen Lebensbereichen den Alltag der Kinder bestimmten. Es sei daher angezeigt, die Gefährdung, der das Wohl der Kinder ausgesetzt zu sein schien, zu beenden. Bis Mitte April 2002 solle ein weiteres Sachverständigengutachten vorliegen. Daher erscheine es angezeigt, die Beschwerde der Beschwerdeführer auch ohne Anhörung zurückzuweisen. Es widerspräche dem Kindeswohl, die Kinder jetzt aus der neuen Umgebung, in der sie neue Kontakte aufbauten, herauszureißen und sie in ihre frühere Familie zurückzugeben, wenn die Gefahr bestünde, dass sie kurz danach erneut in eine neue Umgebung gegeben würden.

23. Am 8. März stellten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Münster einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.

24. Am 4. April 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht in einer Sitzung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere bestünden Zweifel, ob die Gerichte den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ihren Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätten. Würde jedoch dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und später die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, so müssten die Kinder erneut aus dem Haushalt der Beschwerdeführer herausgenommen und anderweitig untergebracht werden. Im Hinblick darauf, dass das Sachverständigengutachten Mitte April 2002 vorgelegt werden solle, könne es eher den Beschwerdeführern zugemutet werden, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, als die Kinder der Gefahr einer erneuten Trennung von den Eltern auszusetzen. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Gerichte das Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des Zeitfaktors in derartigen Sachen zügig durchführen würden.

25. Am 10. April 2002 wies das Amtsgericht Münster den Befangenheitsantrag gegen den Richter und am 11. April 2002 gegen den Sachverständigen G. zurück.

26. Am 19. April 2002 bestellte das Amtsgericht Münster einen Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Münster zum Verfahrenspfleger der Kinder. Die bereits bestellten Sachverständigen wurden angewiesen, ihre bisherigen Erkenntnisse vorzulegen, und wurden von jeder weiteren Sachverständigentätigkeit entbunden. Das Amtsgericht bestellte eine neue Sachverständige, Professor K., um feststellen zu lassen, ob die Trennung der Kinder von der Familie die einzige Möglichkeit zur Abwendung der Gefährdung der Kinder sei.

27. Am 11. Juni 2002 befragte Professor K. die Beschwerdeführer in deren Wohnung. Die Befragung dauerte sechs Stunden.

28. Am 21. Juni 2002 hob das Bundesverfassungsgericht in einer Sitzung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2002 und des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Münster zurück.

29. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 und 7. Januar 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Beschwerdeführer es versäumt hätten, gegen diese Entscheidungen gemäß § 19 FGG Beschwerde einzulegen.

30. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig war, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster und des Oberlandesgerichts nach den in seiner Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen das Elternrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 GG verletzt hätten (siehe die Ausführungen zum anwendbaren innerstaatlichen Recht unten).

Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Gerichte bei ihren Entscheidungen die Bedeutung des Elternrechts zutreffend erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet hätten. Die Frage, ob erwiesen sei, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt waren, sei nicht angemessen geprüft worden. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hätten lediglich auf den Bericht des Jugendamts und das Gutachten abgestellt. Aus ihren Entscheidungen sei nicht hervorgegangen, ob die Schlussfolgerungen des Gutachters sich auf zuverlässige Fakten gestützt hätten. Gefehlt habe die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer und der Möglichkeit, alternative Maßnahmen anzuordnen, die nicht mit einem vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts verbunden gewesen wären. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht hätten es versäumt, die Kinder anzuhören oder den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die angeordneten Maßnahmen hätten zu einer drastischen Veränderung der Lebensverhältnisse aller Beteiligten geführt und stellten einen besonders intensiven Eingriff in das Elternrecht dar. Trotzdem seien vor der Entscheidung keine Erkundigungen eingezogen worden, nicht einmal telefonisch. Gründe zur Rechtfertigung des eiligen Vorgehens seien nicht vorgebracht worden.

Dem Familiengericht hätten keine Informationen über die möglichen Folgen seiner Entscheidung vorgelegen, da das Jugendamt und der Sachverständige hierzu nicht Stellung genommen hätten. Bei der Prüfung der Vor- und Nachteile einer familienrechtlichen Maßnahme müsse man jedoch in Erwägung ziehen, dass eine Trennung der Kinder von ihren Eltern die Entwicklung der Kinder, insbesondere in den ersten Lebensjahren, gefährden könne.

Die Gerichte hätten es weiterhin versäumt, den Widerspruch zwischen den Feststellungen des Gutachtens, nach denen die Beschwerdeführer nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, und der Tatsache, dass Frau H. selbst um Gewährung von Erziehungshilfe gebeten hatte, zu klären. Außerdem gebe es keinen Hinweis darauf, ob und in welchem Maße die Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Jugendamt oder die von diesem angebotene Hilfe verweigert hätten, und es sei nicht klar, welche „einzelnen Jugendhilfemaßnahmen“ in der Vergangenheit ergriffen worden seien, und warum diese keinen Erfolg gehabt hätten.

Das Amtsgericht hätte zunächst die anstehenden Fragen klären sollen und in der Zwischenzeit alternative vorläufige Maßnahmen ergreifen können, wenn ernster Grund zu der Annahme bestand, dass das Wohlergehen der Kinder gefährdet sein könnte.

31. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache, das vorrangig behandelt werden müsse, eine neue Eilentscheidung erlässt. Für diesen Fall wurde das Amtsgericht angewiesen, sorgfältig zu prüfen, ob vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erlangter Erkenntnisse die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von den Beschwerdeführern noch gerechtfertigt sei und ob ein mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder dem Kindeswohl dienen würde. Sollte das Amtsgericht zu der Auffassung gelangen, dass die gegenwärtige Situation aufrecht erhalten werden solle, so müsse es prüfen, ob den Beschwerdeführern ein - gegebenenfalls beschränktes oder Bedingungen unterworfenes - Umgangsrecht zu gewähren sei, und ob bei strikter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Wirkungen einer solchen Entscheidung zeitlich begrenzt werden sollten.

32. Am 13. und 14. Juni 2002 wurden die Kinder aus erster Ehe, T., N., A.-K. und L., in den Einrichtungen, in denen sie untergebracht waren, von dem Richter am Amtsgericht Münster angehört.

33. Laut Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Juni 2002 äußerte T. den Wunsch, zu seinen Eltern zurückzukehren. Er wisse, dass er und seine Geschwister aus bestimmten Gründen in einer anderen Umgebung untergebracht worden seien, und bestätigte, dass er zu Hause zuviel helfen musste und zu stark belastet war. Er ließ seine Geschwister grüßen.

34. N., A.-K. und L. wurden in einem anderen Kinderheim angehört. N. erklärte, er wolle wissen, ob es seinen Eltern und seinem „Lieblingsvater“ gut gehe. Er fragte, warum er nicht zu seinem „Lieblingsvater“ zurückkehren könne, und ob ihn nicht irgendjemand, seine Eltern, sein Vater oder M., besuchen könne. L. und A. wohnten bei ihm und es ginge ihnen wohl gut. L. habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie auch wieder nach Hause wolle. Er habe das gut gefunden. Als er zu seinen Träumen befragt wurde, sagte er, er wolle zu seinem „Lieblingsvater“, der sehr nett und besser als sein Stiefvater sei. Auf Befragen, ob der Richter etwas ausrichten lassen solle, diktierte er folgenden Brief ins Diktafon: „Lieber S. (sein Lieblingsbruder), (Lieblingsschwestern L. und R.) lieber A., schade, dass wir uns nicht sehen ... S., M., R., A., sein Lieblingsvater und seine Eltern sollten ihn besuchen kommen.“

Folgender Brief an seine Mutter wurde auf Diktafon aufgezeichnet: „Liebe Mama! Schade, dass Du nicht kommst und liebe Grüsse von M. und S. und von T. und von A. und dass es L. und A. gut geht. Ja und, vielleicht: könntet Ihr ja mal herkommen. Oder geht das nicht?“

35. A.-K. sagte, es gehe ihr gut. Sie sei mit L. und N. zusammen. Alle sagten ihr, sie solle ihren Eltern mitteilen, dass alles in Ordnung sei. Sie fügte dann hinzu, dass sie nicht gerne dort sei.

36. L.-M. tat es leid, dass „die arme S.“ ganz allein sei und niemand aus der Familie bei ihr sei. Sie würde das nie aushalten. Sie müsse N. und A. beschützen. Dies sei ihre Pflicht als große Schwester. N. werde dort sehr oft geschlagen. Sie wisse nicht warum. Auf Befragen erklärte sie, dass sie ihre Hausaufgaben gründlich erledige und eine gute Schülerin sei. Zu Hause sei sie bei den Hausaufgaben fast eingeschlafen. Auf die Frage, was der Richter ausrichten könne, antwortete sie, dass sie sich in ihrer Umgebung nicht wohl fühle und wieder nach Hause wolle. Die Erzieher glaubten ihr jedoch nicht. Sie möge sie eigentlich nicht. Sie wolle nicht in einer anderen Einrichtung untergebracht werden. Sie wolle nach Hause. Wenn sie schon nicht nach Hause dürfe, solle ihr wenigstens erlaubt werden, alle zu besuchen, und zwar ihre Geschwister, ihre Eltern und ihren Stiefvater. Manchmal vermisse sie es, M. ins Bett bringen zu können. Als L.-M. erfuhr, dass N. wieder zu seinem „Lieblingsvater“ wolle, sagte sie, dass sie im Gegensatz zu N. ihren Vater und ihren Stiefvater gern habe.

37. Am 24. Juni 2002 beraumte das Amtsgericht Münster aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts den Termin für die Anhörung über den Antrag des Jugendamts Münster vom 17. Dezember 2001 auf vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer für die Kinder auf den 1. Juli 2002 an. Das Amtsgericht übertrug dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Amtsgericht befand, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Wohl der Kinder nicht erforderlich sei, die derzeitige Situation zu verändern. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass sein Beschluss vom 18. Dezember 2001, durch welche den Beschwerdeführern jeglicher Umgang mit den Kindern untersagt wurde, immer noch rechtserheblich sei, da er vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben worden sei.

38. Am 1. Juli 2002 fand vor dem Amtsgericht Münster eine Anhörung statt, an der unter anderem die Beschwerdeführer und ihr Anwalt, Frau H.s erster Ehemann, der Verfahrenspfleger, ein Rechtsanwalt und Vertreter des Jugendamts Münster, die Sachverständigen G. und Professor K. sowie der Kinderarzt der Kinder Dr. J. teilnahmen. Professor K. machte Angaben zu ihrem Besuch bei den Beschwerdeführern am 11. Januar 2002 und fasste das Explorationsgespräch inhaltlich zusammen. Nach Auswertung der umfangreichen Akten über die Beschwerdeführer und auch des Gutachtens von G. sah Prof. K. keine Veranlassung, die Feststellungen des Gutachtens als nicht zutreffend zu erachten Sie vertrat die Auffassung, dass die Kinder den Beschwerdeführern nicht zurückgegeben werden sollten.

Der Kinderarzt Dr. J. erklärte, er habe alle Kinder bis auf die im Dezember 2001 geborene Tochter von Geburt an behandelt. Obwohl ihm die Probleme der Kinder - und insbesondere die Schwierigkeiten mit N. - bekannt geworden waren, habe er einen recht positiven Eindruck von den Beschwerdeführern gehabt. Es handele sich um eine Großfamilie mit vielen Kindern. Die Beschwerdeführer liebten ihre Kinder jedoch und kümmerten sich gut um sie. Er habe keine Hinweise auf Kindesmisshandlungen oder ähnliche Übergriffe bekommen.

Der Verfahrenspfleger befürwortete Umgangskontakte zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern nicht.

39. Durch eine einstweilige Anordnung vom selben Tage, und zwar vom 1. Juli 2002, übertrug das Amtsgericht Münster die Personensorge für die Kinder vorläufig dem Jugendamt Münster und bestätigte seine Entscheidung vom 18. Dezember 2001. Die Sachverständige wurde angewiesen, ihr Gutachten abzuschließen. Sie wurde insbesondere gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob das Kindeswohl es erfordere, das Umgangsverbot aufrecht zu erhalten, ob den Kindern ein Umgangsrecht mit den älteren Kindern aus erster Ehe, M., S., R. und A., gewährt werden solle, und wie gegebenenfalls ein solcher Umgang unter Geheimhaltung des Aufenthaltsorts der Kinder organisiert werden könne.

40. Das Amtsgericht stützte sich insbesondere auf die Feststellungen des Sachverständigen G., nach denen die Trennung der Beschwerdeführer von ihren Kindern aufrecht erhalten werden müsse. Die Beschwerdeführer seien wegen ihrer eigenen grundlegenden und irreparablen Erziehungsdefizite und des Missbrauchs ihrer elterlichen Autorität nicht in der Lage, ihre Kinder zu erziehen. Die Kinder seien emotional gestört und zeigten ungewöhnliche Verhaltensmuster. Sie seien geschlagen und eingesperrt worden. Außerdem hätten die vier älteren Kinder aus der ersten Ehe die Trennung der jüngeren Kinder von ihrer Mutter begrüßt und jeglichen Kontakt mit ihr abgelehnt. Wenn Frau H. einen positiven Eindruck von sich erwecke, so diene dies nur dazu, von anderen Unterstützung zu erhalten. Jede derartige Unterstützung sei jedoch zum Scheitern verurteilt.

Das Amtsgericht stellte fest, dass Professor K. noch kein Gutachten vorgelegt hatte. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Sachverständigen G. habe sie jedoch bei der Anhörung vom 1. Juli 2002 bestätigt, dass es keine Alternative zur Trennung der Kinder von den Beschwerdeführern gebe. Frau H. sei nie willens gewesen, ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen. Sie befriedige ausschließlich ihre eigenen Bedürfnisse und lehne es ab, Erziehungshilfe zum Zwecke der Verringerung ihrer eigenen Unzulänglichkeiten anzunehmen. Sie habe tatsächlich zugegeben, sich 1994 keiner Therapie unterzogen zu haben. Professor K. habe festgestellt, dass G.‘s Gutachten nicht beanstandet werden könne.

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die zahlreichen von den Beschwerdeführern vorgelegten schriftlichen Aussagen, die bestätigten, dass die Kinder nicht geschlagen oder misshandelt worden seien, keinen hinreichenden, sich zu ihren Gunsten auswirkenden Beweis darstellen. Eine Gefährdung, zum Beispiel durch verbale Grausamkeit, könne psychischer Art sein. Die von L.-M. gemachte Aussage, sie wolle zu den Beschwerdeführern zurückkehren, spiegele nicht ihre wirkliche Absicht wider, sondern sei Ergebnis eines Loyalitätskonflikts.

Weiterhin verglich das Amtsgericht die in einem Gutachten von 1993 beschriebene Situation mit der gegenwärtigen: Frau H. sei stets gut angezogen, während ihr Ehemann erschöpft und abgearbeitet aussehe. Daraus zog es den Schluss, dass Frau H. sich ihrer Probleme nicht bewusst sei. Sie würde mit jeder neuen Schwangerschaft die emotionalen Defizite der Kinder verschlimmern. Dies sei von Professor K. nach einer Unterredung mit den Beschwerdeführern am 11. Juni 2002 bestätigt worden.

Das Amtsgericht bekräftigte, dass es sich bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2001 auf seine Erfahrungen aus Fällen gestützt habe, in denen Zwangsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Wären die Eltern vor der beantragten Maßnahme gewarnt worden, so hätten sie Widerstand geleistet, was durch ihre eigenen Reaktionen und die exzessive Reaktion der Medien in diesem Fall belegt werde. Eine Vollstreckung der Gerichtsbeschlüsse durch Einschreiten von Behörden und Polizei hätte sich nachteilig auf das Kindeswohl ausgewirkt.

41. Am 16. Juli 2002 legten die Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Hamm Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

42. Am 20. August 2002 stellten die Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen Professor K. Sie brachten vor, dass sie die Erstellung ihres Gutachtens absichtlich verzögert habe, um die Kinder noch länger von ihren Eltern zu trennen. Man könne nicht davon ausgehen, dass sie im Interesse des Kindeswohls handele. Ohne die Kinder gesehen zu haben, habe sie innerhalb der Anhörung vor dem Amtsgericht am 1. Juli 2002 empfohlen, diese von den Beschwerdeführern zu trennen. Ihr unfreundliches Verhalten gegenüber den Beschwerdeführern bei der Unterredung in deren Wohnung am 11. Juni 2002 sowie ihre Bezugnahme auf Akten aus der Zeit von Frau H.’s Scheidungsproblemen im Jahre 1993 bekräftige die Auffassung, dass sie nicht unvoreingenommen sei.

43. Am 18. September 2002 stellten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Münster einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Sie verwiesen auf frühere Entscheidungen dieses Richters zugunsten des Jugendamts, die angeblich im Widerspruch zu Gutachterempfehlungen standen.

Am 23. September lehnte der Richter es ab, sich für befangen zu erklären.

Am 30. September 2002 stellte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer beim Amtsgericht gegen den Richter und Professor K. neue Befangenheitsanträge.

Am 7. Oktober 2002 wies das Amtsgericht Münster den Befangenheitsantrag gegen den Richter mit der Begründung ab, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unbegründet sei.

C. Spätere Entwicklungen

44. Am 10.Dezember 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 07.Oktober 2002.

Am 19. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Münster den Befangenheitsantrag gegen Professor K. ab.

45. Am 13. Januar legte Professor K. ihr Gutachten vor. Sie bestätigte ihre früheren Erkenntnisse.

46. Am 19.Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse vom 10. Dezember und 7. Oktober 2002 zur Entscheidung anzunehmen.

47. Am 18. Februar 2003 fand vor dem Amtsgericht Münster eine Anhörung statt. Die Beschwerdeführer, das Jugendamt, der Verfahrenspfleger und die Sachverständigen G. und K. waren anwesend, Der Verfahrenspfleger erklärte, dass sich die Kinder unter den veränderten Lebensverhältnissen arrangiert hätten und einen sehr zufriedenen Eindruck machten.

48. Am 4. März 2003 wurden die drei Kinder M., S. und A., die bei ihrem Vater lebten, vor dem Amtsgericht Münster getrennt angehört. Sie lehnten den Kontakt mit ihrer Mutter ab.

49. Mit einer Hauptsacheentscheidung vom 6. März 2003 entzog das Amtsgericht Münster den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder sowie für die zuvor bei ihnen wohnhaften drei Kinder aus erster Ehe und schloss sie bis Ende Juni 2004 vom Umgang aus. Das Gericht stützte sich auf §§ 1666, 1666a und 1684 Abs. 4 BGB (siehe Nr. 53 - 55 unten). Die Behörden seien gezwungen, die angefochtenen Maßnahmen zu ergreifen, die nach Artikel 6 Abs. 3 GG gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit und der Rechte der Kinder im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Konvention notwendig seien. Das Gericht stellte fest, dass die häusliche Situation schwierig sei und die Kinder gefährdet seien. Die Beschwerdeführer und insbesondere Frau H. sei unflexibel und unfähig, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen; mit ihr könnten auch keine Erziehungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Kinder wüchsen in höchst unzureichenden Verhältnissen auf. Die Kinder hätten in den Heimeinrichtungen, in denen sie untergebracht worden seien, eine positive Entwicklung genommen, hätten Vertrauen gefasst und seien weniger verhaltensauffällig.

50. Mit getrenntem Beschluss vom selben Tage untersagte das Amtsgericht Münster Frau H., mit ihren vier ältesten Kindern, M., S., R. und A., vor Ende 2004 bzw. mit ihrem ältesten Sohn M. vor Erreichen der Volljährigkeit Kontakt aufzunehmen.

51. Die Beschwerdeführer legten gegen diese Beschlüsse Beschwerde ein.

II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

52. Artikel 6 GG lautet wie folgt:
“...
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

53. § 1666 BGB besagt, dass die Familiengerichte bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.

54. Nach § 1666a Abs. 1 sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn die Behörden keine anderen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl ergreifen können.

Artikel 1666a Abs. 2 lautet wie folgt:

„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

55. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann anordnen, dass das Umgangsrecht in Anwesenheit eines Dritten, z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt wird.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGEN

A. Von den Parteien vorgelegtes neues Material

56. Die Regierung machte geltend, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde eine Reihe von Entscheidungen geprüft habe, die ihm in Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 vorgelegt worden seien; er habe die Regierung jedoch in dieser Sache nicht zu weiteren Stellungnahmen aufgefordert.

57. Aus gegebenem Anlass (siehe Rechtssachen Sahin ./. Deutschland [GC], Nr. 30643/96, Nr. 43, vom 8. Juli 2003, und K. und T ./. Finnland, Nr. 25702/94 Nr. 147 EuGHMR 2001 -VII) hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ihn nichts daran hindert, bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Rüge weitere Informationen und neue Vorbringen zu berücksichtigen, wenn er diese für entscheidungserheblich erachtet (siehe z. B. sinngemäß Urteil Olsson ./. Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Serie A, Nr. 130, S. 28-29, Nr. 56, Urteil McMichael ./. Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie A Nr. 307-B, S. 51 Nr. 73). Demnach ist der Gerichtshof nicht daran gehindert, dieses Material zur Kenntnis zu nehmen, soweit es als relevant erachtet wird.

58. Auf der anderen Seite hebt der Gerichtshof hervor, dass dieses Urteil nicht die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts Münster vom 6. März 2003 betrifft. Diese Frage war nicht Gegenstand der für zulässig erklärten Beschwerde.

B. Prozessuale Einreden der Regierung

1. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

59. Die Regierung machte die prozessuale Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 der Konvention sowohl im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 zum Umgangsauschluss als auch auf die Hauptsacheentscheidung desselben Gerichts vom 6. März 2003, gegen die das Beschwerdeverfahren noch anhängig war, geltend. Sie verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002, mit der die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2001 richtete, für unzulässig erklärt worden war, weil die Beschwerdeführer es versäumt hatten, gemäß § 19 FFG Beschwerde einzulegen (siehe Nr. 28 oben).

60. Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 keine Beschwerde eingelegt hatten. Diese Unterlassung sei unerheblich, weil sie gegen den Beschluss, mit dem ihnen das Sorgerecht entzogen worden sei, Beschwerde eingelegt hätten. Das Sorgerecht umfasse auch das Umgangsrecht. Darüber hinaus hätte man von ihnen nicht erwarten können, den Ausgang des langwierigen Gerichtsverfahrens einschließlich einer Verfassungsbeschwerde abzuwarten, weil die Gefahr bestand, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage geführt hätten. Dies hätte eine irreversible Entfremdung und Trennung insbesondere von den jüngeren Kindern zur Folge gehabt.

Die Beschwerdeführer machten auch ihre finanziellen Probleme geltend.

61. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde die Frage der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt verbunden hat. Das bedeutet aber nicht, dass der Gerichtshof Fragen der Zulässigkeit nicht noch einmal prüfen kann (siehe Artikel 35 Abs. 4 der Konvention, der den Gerichtshof befugt, „... in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde zurückzuweisen, die er für unzulässig hält“).

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zu Beginn der Prüfung der Zulässigkeit geltend gemacht hat. Sie ist daher nicht gehindert, sie noch einmal vorzutragen.

62. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer verpflichtet, zunächst von den ihnen nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung normalerweise zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die solcher Art sind, dass den behaupteten Verletzungen abgeholfen werden kann. Artikel 35 Abs. 1 schreibt auch vor, dass Beschwerden, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, zumindest in der Sache in Übereinstimmung mit den nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein müssen (siehe Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache Cardot ./. Frankreich, Serie A Nr. 200, S. 18, Nr. 34, Urteil vom 16. September 1996 in der Rechtssache Akdivar und andere ./. Türkei, Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1210, Nr. 65-67, Urteil vom 18. Dezember 1996 in der Rechtssache Aksoy ./. Türkei, Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2275-76, Nr. 51-52, Urteil vom 22. Mai 2001 in der Rechtssache Şarli ./. Türkei, Nr. 24490/94, Nr. 59).

63. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, soweit sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 gerichtet war, für unzulässig erklärt hat, weil sie zuvor nicht beim Oberlandesgericht Hamm Beschwerde eingelegt hatten. Somit haben die Beschwerdeführer die Formerfordernisse nach deutschem Recht nicht erfüllt und dem Bundesverfassungsgericht nicht die Vertragsstaaten aufgrund von Artikel 35 grundsätzlich einzuräumende Gelegenheit gegeben, gegen sie geltend gemachte Verletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen (siehe u.a. Urteil vom 23. April 1996 in der Rechtssache Remli ./. Frankreich , Entscheidungssammlung, 1996-II, S. 571, Nr. 33). Darüber hinaus lässt eine Prüfung der Rechtssache keine besonderen Umstände erkennen, welche die Beschwerdeführer von der Pflicht hätten entbinden können, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, die ihnen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

64. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer die Bedingung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs in Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 über den Ausschluss des Umgangs der Beschwerdeführer mit ihren Kindern und den drei Kindern aus erster Ehe, T., N. und L.-M., nicht erfüllt haben (siehe Nr. 15 oben).

65. Im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 6. März 2003 erinnert der Gerichtshof daran, dass dieser nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist (siehe Nr. 57 oben).

66. Dagegen haben die Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 und hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 erschöpft.

2. Wegfall der Opfereigenschaft

67. Die Regierung trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2002 aufgehoben hatte und aus diesem Grunde der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei. Sie machte darüber hinaus geltend, dass die Beschwerdeführer durch die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 nicht mehr beschwert waren, weil diese durch die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vom 6. März 2003 ersetzt worden sei. Entsprechend sei auch im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1. Juli 2002 zu argumentieren, mit dem vorläufige Maßnahmen angeordnet worden waren.

68. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001, mit denen ihnen das Sorgerecht entzogen worden war, vom Bundesverfassungsgericht zwar aufgehoben worden sei, die Trennung von ihren Kindern aber fortbestehe.

69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für sich genommen die „Verletzung“ aberkennt, sofern die nationalen Behörden die Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe Rechtssache Dalban ./. Rumänien [GC], Nr. 28114/95, Nr. 44, EuGHMR 1999-VI).

70. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 als ausdrückliche oder sachliche Anerkennung einer behaupteten Verletzung des Artikels 8 der Konvention angesehen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Entscheidung hinsichtlich der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2001 getroffenen Maßnahmen faktisch keine aufschiebende oder abhelfende Wirkung zukam.

71. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache vom 6. März 2003 stellt der Gerichtshof fest, dass die angeführten Gründe im Wesentlichen denen der einstweiligen Anordnung entsprechen. Gleichwohl bestand der für die einstweilige Anordnung angeführte weitere Grund in der Dringlichkeit der Lage, die zu der plötzlichen Trennung der Kinder von den Beschwerdeführern und den drastischen Auswirkungen auf deren Familienleben führte.

72. Der Gerichtshof ist schließlich der Auffassung, dass die Beschwerdeführer behaupten können, im Sinne des Artikels 34 der Konvention „verletzt“ zu sein.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

73. Die Beschwerdeführer rügten, dass ihnen das Sorgerecht entzogen worden sei und die Kinder unter behördliche Obhut gestellt worden seien. Sie rügten auch die Art der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Sie machten eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention geltend, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:

„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres … Familienlebens …

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist … zum Schutz der Gesundheit … oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

A. Vorbringen vor dem Gerichtshof

1. Die Beschwerdeführer

74. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass das Jugendamt nach Vorlage des Gutachtens seitens des Sachverständigen G. am 17. Dezember 2001 beim Amtsgericht Münster den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt habe, woraufhin den Beschwerdeführern noch am selben Tag die Personensorge entzogen und die Trennung von den Kindern angeordnet worden sei. Sie bezweifelten, dass eine derartig enge Zusammenarbeit von Jugendamt und Gericht mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundsatz einer wirksamen richterlichen Kontrolle vereinbar ist.

75. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Stellung der Kinder unter behördliche Obhut und die Trennung von ihrem Zuhause äußerst einschneidende Maßnahmen darstellen. Es sei unangemessen, auf Untersuchungen aus den Jahren 1992 und 1993 zu verweisen und die angefochtenen Maßnahmen anzuordnen, ohne sie selbst oder Zeugen zu den von dem Jugendamt vorgetragenen Argumenten anzuhören. Insbesondere die Inobhutnahme und das Verbringen des Kindes L.-M. kurz nach der Geburt stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention dar und sei im Hinblick auf Mutter und Kind als unmenschliche Behandlung anzusehen. Darüber hinaus habe Frau H. ihren Säugling aufgrund der Trennung nicht stillen können, obwohl das Stillen anerkanntermaßen gesundheitlich sinnvoll ist. Das Kind sei weder in dem Gutachten noch in dem Antrag des Jugendamts an das Amtsgericht erwähnt worden. Daher sei das Verbringen von L.-M. aus dem Krankenhaus rechtswidrig. Ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2002 seien sie durch den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 nach wie vor beschwert, weil sie immer noch von den Kindern und einige der Kinder voneinander getrennt seien.

76. Die Beschwerdeführer trugen ferner vor, dass die Erklärungen des Kinderarztes Dr. J., der die Kinder bis auf L.-M. von Geburt an kannte, vom Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführer widersprachen den Feststellungen der Sachverständigen G. und Professor K. und trugen vor, dass nicht überzeugend bewiesen werden könne, dass sie unfähig seien, ihre Kinder zu erziehen. Professor K. habe ihre Erkenntnisse auf schriftliche Stellungnahmen eines Sozialarbeiters vom 17. Mai 1993 gegründet, die in einer kritischen Phase abgegeben worden waren, als Frau H. 25 Jahre alt war und die Scheidung von ihrem ersten Ehemann bevorstand. Es sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang diese Stellungnahmen etwa zehn Jahre zuvor abgegeben worden waren. Das Amtsgericht Münster habe seinen Beschluss von März 2003 gleichwohl weitgehend auf diese Stellungnahme gestützt. Darüber hinaus habe Professor K. in ihrem Gutachten auf die ihr vom Jugendamt zur Verfügung gestellten Akten sowie das Gutachten G.s Bezug genommen und keine eigenen Wahrnehmungen zugrunde gelegt. Der Medikamentenmissbrauch eines Kindes, auf den Professor K. in ihrem Gutachten hingewiesen hatte, habe sich auf eine einmalige Begebenheit bezogen, als die vierjährige Tochter durch Zufall in den Besitz eines Medikaments gelangte. Sie seien seit Jahren bei denselben Ärzten in Behandlung, dem Kinderarzt Dr. J. und dem Gynäkologen Dr. W. Bei der Pflege und Erziehung der Kinder seien keine Defizite festgestellt worden. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass ihren Kinder Gewalt angetan oder sie vernachlässigt worden seien und es einer Erziehungs- oder Sozialberatung bedurft hätte. Aufgrund der Schwierigkeiten mit einem Sohn habe Frau H. sich von sich aus an eine psychiatrische Einrichtung in Münster gewandt. Das Jugendamt habe dies als Erziehungsversagen der Beschwerdeführer gewürdigt. Zur Untermauerung ihres Vortrags stützten die Beschwerdeführer sich auf zwei Gutachten, welche von privaten Sachverständigen erstellt worden waren, die sie von Juni bis Juli 2002 konsultiert hatten.

2. Die Regierung

77. Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführer durch den Entzug des Sorgerechts und die Fremdunterbringung der Kinder in ihrem Recht aus Artikel 8 nicht verletzt worden seien. Der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens sei gesetzlich vorgesehen, und mit den jeweiligen Entscheidungen hätte das Kindeswohl geschützt werden sollen; deshalb sei dies ein „in einer demokratischen Gesellschaft notwendiger“ Eingriff.

78. §§ 1666 und 1666a BGB seien Grundlage des Beschlusses gewesen, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre Kinder und Frau H. die elterliche Sorge für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder aus erster Ehe zu entziehen. Durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Autorität, die Vernachlässigung der Kinder und durch verschuldetes oder unverschuldetes Versagen beider Elternteile wären das körperliche und seelische Wohl der Kinder bei einer Rückführung in den Haushalt der Beschwerdeführer in hohem Maße gefährdet gewesen. Weniger einschneidende Maßnahmen wären unzureichend gewesen. Das Amtsgericht habe sich auf alle ihm seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse gestützt. Es habe insbesondere die Gutachten des Sachverständigen G. vom 17. und 18. Dezember 2001 gewürdigt, Professor K. im Termin vom 1. Juli 2002 angehört, die Beschwerdeführer sowie die Kinder A.-K., L.-M., N. und T. angehört, einen Verfahrenspfleger bestellt und diesen zur Einschätzung der Situation der Kinder angehört.

79. Die Feststellungen des ersten Gutachters G., dass die Gefährdung der Kinder nur durch eine Trennung von den Beschwerdeführern abgewandt werden könne, seien durch die zweite Sachverständige, Professor K., in den wesentlichen Aussagen bestätigt worden.

80. Im Hinblick auf den Umgangsauschluss legte die Regierung dar, dass die Kinder in unbekannten Heimen untergebracht worden seien. Wäre den Beschwerdeführern ein Umgangsrecht eingeräumt worden, hätten die Kinder angesichts des als maßlos zu bezeichnenden Verhaltens bestimmter Medien dort nicht mehr bleiben können. Professor K. zufolge wäre das Wohl der Kinder durch ein Umgangsrecht schon deshalb gefährdet, weil die Mutter der Notwendigkeit der Trennung mit absolutem Unverständnis begegne. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die Mutter nicht bereit und aufgrund ihrer tiefen Betroffenheit wohl auch gar nicht in der Lage, sich an Regeln im Zusammenhang mit solchen Kontakten zu halten, und sie sei auch nicht unter Kontrolle zu bringen. Entsprechendes müsse auch für Herrn H. unterstellt werden. Die Kinder müssten zumindest zur Ruhe kommen und wären durch einen Umgang mit den Eltern, die die gegenwärtige Situation so gar nicht einsehen, auch nicht hinnehmen und dies den Kindern gegenüber auch nicht verbergen könnten, deutlich überfordert.

81. In Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 6. März 2003 trug die Regierung vor, dass die angegriffenen Maßnahmen durch das Kindeswohl motiviert seien, das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mittel darstellten und deshalb nach Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig seien.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens?

82. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das Zusammensein für einen Elternteil und sein Kind einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u. a. Rechtssache Johansen ./. Norwegen Urteil vom 7. August 1996, Entscheidungssammlung 1996-III, Nr. 52). Die angefochtenen Maßnahmen stellen, was nicht bestritten wird, eindeutig einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens dar.

2. War der Eingriff gerechtfertigt?

83. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zieht eine Verletzung des Artikels 8 nach sich, soweit er nicht „gesetzlich vorgesehen“ ist, ein Ziel oder Ziele verfolgt, die nach Artikel 8 Abs. 2 rechtmäßig sind, und zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“.

84. Obwohl der Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Maßnahmen von staatlicher Seite wesentlicher Zweck von Artikel 8 ist, können darüber hinaus positive Schutzpflichten bestehen, die mit einer wirksamen Achtung des Familienlebens verbunden sind. Daher muss der Staat, da wo familiäre Bindungen entstanden sind, grundsätzlich in einer Weise handeln, die so bemessen ist, dass diese Bindung sich entwickeln kann, und Maßnahmen ergreifen, die dem Elternteil und dem Kind eine Zusammenführung ermöglichen (siehe u. a. Rechtssache Eriksson ./. Schweden, Urteil vom 22. Juni 1989, Serie A Nr. 156, S. 26-27, Nr. 71, und Rechtssache Gnahoré ./. Frankreich, Nr. 40031/98, Nr. 51, EuGHMR 2000-IX ).

85. Die Grenzen zwischen positiven und negativen Schutzpflichten der Staaten lassen sich nach dieser Bestimmung nicht genau definieren. Gleichwohl sind die anwendbaren Grundsätze vergleichbar. In beiden Zusammenhängen ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der ganzen Gemeinschaft herbeizuführen ist, und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe u. a. Rechtssache W., B. und R. ./. Vereinigtes Königreich, Urteile vom 8. Juli 1987, Serie A Nr.121, bzw. S. 27, Nr. 60, S. 72, Nr. 61 und S. 117, Nr. 65; und Rechtssache Gnahoré, a. a. O. Nr. 52).

a. „Gesetzlich vorgesehen“

86 Es ist unstreitig, dass der gerügte Eingriff im Sinne des Artikels 8 rechtmäßig war; die einschlägigen Bestimmungen sind in §§ 1666 und 1666a BGB aufgeführt.

b. Legitimes Ziel

87. Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die von den Beschwerdeführern gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ der Kinder ab. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.

c. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

i) Allgemeine Grundsätze

88. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Der Begriff der Notwendigkeit setzt voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe u. a. Rechtssache Gnahoré, a. a. O. Nr. 50 in fine).

89. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben, oftmals zum eigentlichen Zeitpunkt, in dem Fürsorgemaßnahmen in Betracht gezogen werden oder unmittelbar nach deren Durchführung (siehe Rechtssache Johansen, a. a. O. S. 1003, Nr. 64 sowie Rechtssache K. und T. ./. Finnland, a. a. O. Nrn. 151, 154 und 173). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, um deren Aufgaben in Bezug auf die Regelung der staatlichen Betreuung von Kindern sowie der Rechte von Eltern, deren Kinder unter staatliche Obhut gestellt worden sind, wahrzunehmen; er hat lediglich im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Nr. 299-A, S. 20, Nr. 55, Kutzner ./. Deutschland, Nr. 46544/99, Nr. 66, EuGHMR 2002-I; Sahin, a. a. O. Nr. 64, sowie Sommerfeld ./. Deutschland [GC], Nr. 25735/94, Nr. 62, EuGHMR 2003-VIII).

90. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und dem Gewicht der betroffenen Interessen ab. Zwar haben die Behörden insbesondere in Notfallsituationen einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist; der Gerichtshof muss im Einzelfall dennoch überzeugt sein, dass die Umstände das Verbringen des Kindes rechtfertigen, und es ist Aufgabe des beklagten Staates sicherzustellen, dass die Auswirkung der beabsichtigten Betreuungsmaßnahme auf Eltern und Kind sowie etwaige Alternativen zur Stellung des Kindes unter staatliche Obhut vor Durchführung einer derartigen Maßnahme sorgfältig geprüft worden sind (siehe Rechtssachen K. und T. ./. Finnland, a. a. O. Nr. 166, Kutzner, a. a. O. Nr. 67, sowie P., C. und S. ./.Vereinigtes Königreich, Nr. 5647/00, Nr.116 EuGHMR 2002-VI).

91. Darüber hinaus stellt die staatliche Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes eine äußerst einschneidende Maßnahme dar. Nur bei Vorliegen außerordentlich zwingender Gründe kann ein Säugling gegen den Willen der Mutter im Wege eines Vorgehens, in das weder die Kindesmutter noch ihr Partner einbezogen worden sind, sofort nach der Geburt physisch von ihr getrennt werden (siehe Rechtssache K. und T. ./. Finnland a. a. O. Nr. 168).

92. Im Zuge eines Verbringens zur Betreuung bedarf es einer strengeren Prüfung bei weitergehenden behördlichen Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Sorgerechts und des Umgangs der Eltern sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgeschnitten werden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94, Nr. 49, EuGHMR 2000-VIII, Kutzner, a.a.O., Nr. 67 und Sahin a. a. O. Nr. 65).

93. Wenn ein Kind in Pflege gegeben wird, sollte dies im Regelfall als vorübergehende Maßnahme angesehen werden, die abzubrechen ist, sobald die Umstände dies zulassen, und zeitweilige Fürsorgemaßnahmen sollten dem eigentlichen Ziel, die leiblichen Eltern und das Kind zusammenzuführen, gerecht werden (vgl. Rechtssachen Johansen a. a. O. S. 1008-09, Nr. 78. und .E.P. ./. Italien, Nr. 31127/96, Nr. 69, vom 16. November 1999). Insoweit ist ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des in Pflege gegebenen Kindes und denen des Elternteils an einer Zusammenführung mit dem Kind herbeizuführen (siehe Hokkanen, a. a. O. S 20, Nr. 55). Dabei misst der Gerichtshof dem Kindeswohl besondere Bedeutung zu, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorangehen kann (siehe Rechtssache Johansen, a. a. O. , S. 1008-09, Nr. 78). Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Rechtssachen Elsholz, a. a. O., Nr. 50; und Sahin, a. a. O. Nr.66).

94. Artikel 8 der Konvention enthält zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess muss fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof hat deshalb zu entscheiden, ob die Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände des Falls und vor allem der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war (siehe Rechtssachen W. ./. Vereinigtes Königreich Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz a. a. O. Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, [GC] Nr. 28945/95, Nr. 72 EuGHMR 2001-V).

95. Wenn zum Schutz eines Kindes Sofortmaßnahmen durchgeführt werden müssen, akzeptiert der Gerichtshof, dass es in Notfallsituationen nicht immer möglich ist, diejenigen, denen die Personensorge für das Kind zusteht, in den Entscheidungsprozess einzubinden. Dies kann, selbst wenn die Möglichkeit dazu besteht, auch nicht wünschenswert sein, sofern von den Personensorgeberechtigten eine unmittelbare Gefährdung des Kindes ausgeht, durch eine Vorwarnung könnte die Maßnahme nämlich ins Leere laufen. Der Gerichtshof muss jedoch überzeugt sein, dass die nationalen Behörden davon ausgehen konnten, dass die Umstände es rechtfertigten, das Kind ohne vorangehende Gespräche oder Beratung abrupt der Betreuung durch seine Eltern zu entziehen. Dem beklagten Staat ist insbesondere aufgegeben festzustellen, ob die Auswirkung der beabsichtigten Betreuungsmaßnahme auf Eltern und Kind sowie etwaige Alternativen zur Trennung des Kindes von seiner Familie vor Durchführung einer Betreuungsmaßnahme sorgfältig geprüft worden sind (siehe Rechtssache K. und T. /. Finnland, a. a. O., Nr. 166). Die Tatsache, dass ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, kann an sich nicht rechtfertigen, es im Wege einer Zwangsmaßnahme der Betreuung durch seine biologischen Eltern zu entziehen; es müssen andere Umstände vorliegen, die auf die „Notwendigkeit“ eines derartigen Eingriffs in das Recht von Eltern auf Familienleben mit ihrem Kind aus Artikel 8 schließen lassen (siehe Rechtssache K.A. ./. Finnland, Nr. 27751/95, Nr. 92 EuGHMR 2003-I).

ii) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

96. Was den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Sachverständige G. Frau H. und drei ihrer Kinder im September und Oktober 2001 in der Wohnung der Beschwerdeführer besucht hat. Am 17. Dezember 2001 legte er dem Jugendamt sein Gutachten vor. Am 17. Dezember 2001 beantragte das Jugendamt eine einstweilige Anordnung, und noch am selben Tag gab das Amtsgericht Münster diesem Antrag ohne Anhörung der Eltern statt. Am darauffolgenden Tag wurden die Kinder von ihrer Familie und teilweise voneinander getrennt und in unbekannten Pflegefamilien oder Heimen untergebracht. Die Wegnahme des Säuglings erfolgte aus dem Krankenhaus heraus. Am 01. März 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Beschwerdeführer ohne Anhörung zurück.

97. Am 21. Juni 2002 hob das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer in ihren Elternrechten verletzt seien. Die Frage, ob erwiesen sei, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt waren, sei nicht angemessen geprüft worden. Gefehlt habe insbesondere die Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Möglichkeit, alternative Maßnahmen anzuordnen, die nicht mit einem vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts verbunden gewesen wären. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht hätten es versäumt, die Kinder anzuhören oder den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gründe zur Rechtfertigung des eiligen Vorgehens seien nicht vorgebracht worden. Dem Familiengericht hätten keine Informationen über die möglichen Folgen seiner Entscheidung vorgelegen, da das Jugendamt und der Sachverständige hierzu nicht Stellung genommen hätten. Bei der Prüfung der Vor- und Nachteile einer familienrechtlichen Maßnahme müsse man jedoch in Erwägung ziehen, dass eine Trennung der Kinder von ihren Eltern die Entwicklung der Kinder, insbesondere in den ersten Lebensjahren, gefährden könne (siehe Nr. 30).

98. Nach Auffassung des Gerichtshofs lassen die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts erkennen, dass die vorläufige Entziehung des Sorgerechts und das Verbringen der Kinder nicht zutreffend und hinreichend begründet waren und die Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess nicht so weit eingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war.

99. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass, ehe Behörden in schwierigen Sachen wie Betreuungsanordnungen Sofortmaßnahmen ergreifen, die unmittelbar Gefährdung tatsächlich nachgewiesen sein sollte. Es trifft zu, dass es bei eindeutiger Gefährdung einer Einbeziehung der Eltern nicht bedarf. Wenn jedoch noch die Möglichkeit besteht, die Kindeseltern anzuhören und die Notwendigkeit der Maßnahme mit ihnen zu besprechen, soll es keinen Raum für eine Sofortmaßnahme geben; dies gilt insbesondere wie im vorliegenden Fall dann, wenn die Gefährdung schon seit Langem bestand. Mithin lag kein Grund zur Rechtfertigung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vor.

100. Der Gerichtshof hat auch die Methode der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2001 geprüft. Das plötzliche Verbringen von sechs Kindern aus Schule, Kindergarten und häuslicher Umgebung und ihre Unterbringung in unbekannten Pflegefamilien und Heimen sowie das Verbot jeglichen Umgangs mit den Beschwerdeführern war durch die Lage nicht erfordert und kann nicht als angemessen angesehen werden.

101. Insbesondere stellt das Verbringen eines neugeborenen Kindes aus dem Krankenhaus eine äußerst einschneidende Maßnahme dar. Diese Maßnahme hatte für die Mutter traumatische Wirkung und setzte sie einer körperlichen und seelischen Belastung aus; darüber hinaus wurden dem Säugling die Möglichkeit der Nähe zu seiner leiblichen Mutter und, wie von den Beschwerdeführern dargelegt, die Vorteile des Stillens vorenthalten. Durch das Verbringen wurde auch dem Vater die Möglichkeit genommen, seiner Tochter nach der Geburt nahe zu sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Platz der deutschen Behörden einzunehmen und Mutmaßungen über die für die Kinder in diesem Fall besten Betreuungsmaßnahmen anzustellen. Der Gerichtshof ist sich der Probleme bewusst, denen die Behörden in Situationen, in denen Sofortmaßnahmen zu treffen sind, begegnen. Wenn die Behörden untätig bleiben, besteht tatsächlich die Gefahr, dass die Kinder Schaden nehmen und die Behörden wegen Unterlassung zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig wird den Behörden, wenn Schutzmaßnahmen ergriffen werden, in der Regel ein nicht hinnehmbarer Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens angelastet. Wenn gleichwohl gegenüber der Mutter eine derartig einschneidende Maßnahme wie die vollständige Trennung von ihrem Säugling sofort nach der Geburt in Betracht gezogen wurde, oblag es den zuständigen nationalen Behörden zu prüfen, ob in einer derartig entscheidenden Phase im Leben der Eltern und des Kindes kein milderer Eingriff in das Familienleben zu Gebote stand.

102. Wie bereits ausgeführt (siehe Nr. 89), kann ein Säugling nur bei Vorliegen außerordentlich zwingender Gründe der Obhut seiner Mutter gegen deren Willen im Wege eines Verfahrens, in das weder die Kindesmutter noch deren Ehemann einbezogen worden sind, sofort nach der Geburt entzogen werden.

103. Der Gerichtshof ist nicht überzeugt, dass derartige Gründe in Bezug auf die im Krankenhaus geborene Tochter nachweislich vorlagen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 aufgehoben; dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er Grundlage der seit dem 18. Dezember 2001 bestehenden Trennung der Beschwerdeführer von ihren Kindern war. Die Erfahrung zeigt, dass bei Kindern, die für längere Zeit unter die Obhut von Jugendhilfeeinrichtungen gestellt werden, ein Prozess in Gang gesetzt wird, in dessen Verlauf sie irreversibel von ihren Eltern getrennt werden. Wenn seit der ersten Inobhutnahme der Kinder eine beachtliche Zeitspanne vergangen ist, kann das Interesse der Kinder, dass sich ihre tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, gegenüber dem Interesse der Eltern an der Zusammenführung ihrer Familie überwiegen. Die Möglichkeiten der Zusammenführung werden zunehmend geschmälert und schließlich zunichte gemacht, wenn die leiblichen Eltern und ihre Kinder überhaupt keinen Umgang miteinander haben dürfen. Der Zeit kommt daher maßgebliche Bedeutung zu, weil immer die Gefahr besteht, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage führen (Rechtssache H. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8.Juli 1987, Serie A Nr. 120, S. 63-64, Nrn. 89-90). Nach Auffassung des Gerichtshofs führt darüber hinaus die drakonische Maßnahme, der Mutter die Tochter der Beschwerdeführer kurz nach der Geburt wegzunehmen, zwangsläufig zur Entfremdung des Kindes von seinen Eltern und Geschwistern und birgt die Gefahr, dass die Familienbande zwischen den Eltern und dem Kleinkind endgültig abgeschnitten werden. Daher ist es schwierig, die ergriffenen Maßnahmen angesichts ihrer unmittelbaren Auswirkung und ihrer Folgen wieder gut zu machen.

104. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001, die Tatsache, dass den Beschwerdeführern die Einbindung in den Entscheidungsprozess zu Unrecht versagt worden ist, die zur Vollziehung dieses Beschlusses angewandten Methoden, insbesondere die drakonische Maßnahme, das neugeborene Kind kurz nach der Geburt von seiner Mutter zu trennen, und besonders die Unumkehrbarkeit dieser Maßnahmen nicht zutreffend und hinreichend begründet waren und nicht als in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“ angesehen werden können.

105. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

106. Die Beschwerdeführer rügten auch, dass ihnen kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. ...”

107. Die Beschwerdeführer wiesen insbesondere darauf hin, dass das Amtsgericht Münster sie nicht angehört habe, ehe es die Trennung von den Kindern anordnete.

108. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen der Beschwerdeführer nach Artikel 6 sich weitgehend mit ihren Rügen nach Artikel 8 decken. Der Gerichtshof erachtet es nicht als notwendig, den Sachverhalt auch im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen.

IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

109. Artikel 41 der Konvention lautet:

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

A. Schaden

1. Vorbringen der Parteien

110. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie durch die Entziehung des elterlichen Sorgerechts einen Vermögensschaden erlitten hätten, der sich wie folgt beziffert:

Seit Dezember 2001 hätten sie kein Kindergeld mehr erhalten. Das Kindergeld für sechs Kinder betrug 1.050,- EURO: Für sieben Kinder hätte sich der Betrag ab Dezember 2001 auf 1.250,- EURO belaufen. Da sie kein Kindergeld bezogen, hätten sie aus ihrer Wohnung (765,- EURO Monatsmiete) ausziehen und eine kleinere Wohnung (430,- EURO Monatsmiete) mieten müssen. Die Umzugskosten betrugen 400,- EURO.

Im Juni 2002 stellte die Katholische Kirche ihnen ein Haus mit einem großen Garten zur Verfügung. Sie seien in dieses Haus gezogen, um im Falle der Rückkehr der Kinder genügend Platz zu haben, und hätten es renoviert. Die Umzugskosten betrugen 400,- EURO. Die Renovierung kostete 2.700,- EURO. Die ab Juni 2002 zu zahlende Monatsmiete betrug 872,- EURO.

Die Beschwerdeführer haben keine rückwirkende Zahlung des Kindergelds ab Dezember 2001 verlangt. Sie forderten jedoch die Differenz von 500,- EURO monatlich zwischen der Miete für ihre frühere Wohnung und der für das Haus ab Juni 2002 ein.

Die Post - und Telefonkosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verbringen der Kinder angefallen seien, beliefen sich von Dezember 2001 bis April 2003 auf mindestens 1.200,- EURO.

Der Eingriff in das Familienleben habe schädliche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und insbesondere den von Frau H. gehabt. Am 11. April 2002 hätten sie einen Arzt in Würzburg konsultiert. Die Fahrtkosten betrugen 200,- EURO.

Seit Juni 2002 hätten sie sich einer Psychotherapie unterzogen. Die Fahrtkosten für 29 Behandlungstermine beliefen sich bis April 2003 auf 725,- EURO.

111. Die Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

2. Entscheidung des Gerichtshofs

112. Die Beschwerdeführer haben ferner eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt und wiesen auf den Kummer und die Frustration hin, die die Entziehung des elterlichen Sorgerechts und die unerwartete Trennung von den Kindern bei ihnen ausgelöst hatten. Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen Rechtssachen haben die Beschwerdeführer 25.000,- EURO als Entschädigung für den von Frau H. und 10.000,- EURO für den von Herrn H. erlittenen immateriellen Schaden verlangt, obwohl ihr immenses Leid, das gravierende Gesundheitsprobleme zur Folge hatte, die psychologische Hilfe erforderlich machten, keineswegs mit Geld wiedergutgemacht werden könne.

113. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beschwerdeführer - wie mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 vorgebracht - auch im Namen der Kinder gehandelt haben, verlangen sie im Namen jedes Kindes 2.000,- EURO als Ersatz für den Schaden, den die Kinder durch die Trennung von den Beschwerdeführern und bis zu einem gewissen Grade auch durch die Trennung voneinander erlitten haben.

114. Die Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.

115. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Hohen Vertragsparteien sich durch Artikel 46 der Konvention verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen; das Ministerkomitee überwacht seine Durchführung. Daraus folgt unter anderem, dass ein Urteil, in dem der Gerichtshof eine Verletzung feststellt, dem beklagten Staat die gesetzliche Verpflichtung auferlegt, nicht nur den Betroffenen die im Wege einer gerechten Entschädigung zugesprochenen Beträge zu zahlen, sondern auch unter Aufsicht des Ministerkomitees die Entscheidung zu treffen, die allgemeinen und / oder ggf. einzelnen Maßnahmen in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen, um die von dem Gerichtshof festgestellte Verletzung zu beenden und deren Folgen weitmöglichst abzuhelfen. Darüber hinaus bleibt es dem beklagten Staat unter Aufsicht des Ministerkomitees freigestellt, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung nach Artikel 46 nachkommen wird, soweit die Mittel mit den Schlussfolgerungen in dem Urteil des Gerichtshofs vereinbar sind (Rechtssache Scozzari und Giunta ./. Italien [GC], Nrn. 39221/98 und 41963/98, Nr. 249, EuGHMR 2000-VIII).

Folglich besteht nach Artikel 41 der Konvention der Zweck der als gerechte Entschädigung zuzusprechenden Beträge allein in der Wiedergutmachung des von den Betroffenen erlittenen Schadens, soweit solche Vorfälle eine Folge der Verletzung darstellen, der nicht anderweitig abgeholfen werden kann (Rechtssache Scozzari und Giunta, a. a. .O., Nr. 250).

116. Was die Ansprüche der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vermögensschaden angeht, so muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schaden und der Konventionsverletzung bestehen (siehe u. a. Rechtssachen Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13 Juni1994, Serie A Nr. 285-C, S.. 57-58, Nr. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GC], Nr. 23657/94, Nr. 27, EuGHMR 1999-IV). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 8 wegen vorläufiger Entziehung des elterlichen Sorgerechts der Beschwerdeführer und des Verbringens der Kinder festgestellt.

117. Angesichts fehlender Belege für diesen Teil des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruchs spricht der Gerichtshof den Beschwerdeführern nach Billigkeit unter dieser Rubrik einen Betrag in Höhe von 10.000 EURO zu.

118. Was den immateriellen Schaden angeht, so ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer wegen Verletzung von Artikel 8 zweifellos einen solchen Schaden erlitten haben. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die Beschwerdeführer die Kinder seit der Trennung im Dezember 2001 nie wiedergesehen haben. Es liegt nahe, dass dies den Beschwerdeführern großes schweres Leid verursacht haben muss, das sich im Laufe der Verfahren, als die Hoffnung auf ein Wiedersehen mit den Kindern allmählich schwand, verschlimmert haben dürfte.

119. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben, der durch die Feststellung der Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird (siehe z. B. Rechtssache Elsholz ./. Deutschland [GC], Nr. 25735/94, Nr. 70-71, EuGHMR 2000-VIII). Unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht den Beschwerdeführern zusammen 35.000,- EURO zu.

120. Im Hinblick auf den immateriellen Schaden, der im Namen der Kinder geltend gemacht worden ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es grundsätzlich möglich ist, dass eine Person, die nach innerstaatlichem Recht nicht berechtigt ist, einen anderen zu vertreten, unter bestimmten Voraussetzung vor dem Gerichtshof gleichwohl im Namen eines anderen auftritt (siehe sinngemäß Rechtssache Nielsen ./. Dänemark, Urteil vom 28. November 1988, Serie A Nr. 144, S. 21-22, Nr. 56-57). Bei einem das Kindeswohl betreffenden Konflikt zwischen einem leiblichen Elternteil und der von den Behörden als Vormund des Kindes bestellten Person besteht die Gefahr, dass einige der Belange des Kindes dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gelangen und diesem Kind der wirksame Schutz seiner Rechte nach der Konvention verwehrt bleibt. Auch wenn den Eltern elterliche Rechte verwehrt werden, und dies sogar die Ursache des dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreits ist, genügt infolgedessen ihr Status, um ihnen die notwendige Befugnis zu verleihen, sich auch im Namen der Kinder an den Gerichtshof zu wenden, um deren Interessen zu wahren (siehe sinngemäß Rechtssache Scozzari und Giunta, a. a. O. Nr. 138).

121. Gleichwohl finden gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Schriftsätze, die nach Ablauf der von dem Kammerpräsidenten bestimmten Frist eingereicht werden, keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. In vorliegender Rechtssache wurde der Antrag der Beschwerdeführer, die Beschwerde auch im Namen ihrer Kinder zu erheben, am 19. Dezember 2002, d.h. nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens über die Zulässigkeit der Beschwerde (Artikel 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) eingereicht. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der im Namen der Kinder geltend gemachte Schaden nicht berücksichtigt werden kann.

B. Kosten und Auslagen

122. Die Beschwerdeführer machten einen Betrag von 3.091,64 EURO für die Verfahren vor den deutschen Gerichten geltend und verlangten 5.000,- EURO für das Verfahren vor dem Gerichtshof. Sie reichten ein detailliertes Verzeichnis der Forderungen ein.

123. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.

124. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn der verletzten Partei die Kosten und Auslagen entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren (siehe - als jüngste Entscheidung hierzu - Rechtssache Meulendijks ./. Niederlande, 34549/97, 14. Mai 2002, Nr. 63).

125. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Forderung nach dem Ersatz für die Kosten und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß begründet worden ist, und stellt fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführer in vollem Umfang für zulässig erklärt worden sind. Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof die Feststellung der Verletzung auf die befristete Inobhutnahme der Kinder und die Durchführung der Betreuungsmaßnahmen beschränkt. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht den Beschwerdeführern 8.000,- EURO zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer zu. Von diesem zugesprochenen Betrag sind die 700,- EURO und 655,- EURO Anwaltsgebühren, die von dem Gerichtshof bereits im Wege der Prozesskostenhilfe gewährt worden sind und sich auf insgesamt 1.355,- EURO belaufen, abzuziehen.

C. Verzugszinsen

126. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. dass er wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 nicht berücksichtigen kann.

2. dass die Beschwerdeführer behaupten können, im Sinne des Artikels 34 der Konvention „verletzt“ zu sein.

3. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.

4. dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird.

5. a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat:

i) 10.000,- EURO (zehntausend EURO) in Bezug auf den materiellen Schaden;
ii) 35.000,- EURO (fünfunddreißigtausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
iii) 8.000,- EURO (achttausend EURO) abzüglich 1.355,- EURO (eintausenddreihundertfünfundfünfzig EURO) für Kosten und Auslagen;
iv) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern.

b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

6. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 08. April 2004 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.