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Übersicht über die Stellungnahmen zur Frage der neuen Regelung im Sorgerecht nicht verheirateter Eltern.

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2003 wurde die Frage zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern lange Zeit nicht untersucht. Erst seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom Dezember 2009 ist Bewegung in die Debatte gekommen.

Im wesentlichen stehen drei mögliche Gesetzesentwürfe zur Debatte.

  1. Die gemeinsame Sorge ab Erklärung bzw. Feststellung der Vaterschaft
  2. Das Widerspruchsmodell
  3. Das Antragsmodell

Lediglich der erste Gesetzesvorschlag stimmt mit den Gesetzen der anderen europäischen Mitgliedsländern überein. Ebenfalls erfüllt auch nur dieser Vorschlag die Kriterien der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft. In so weit ist bei dem Widerspruchsmodell und dem Antragsmodell mit einer weiteren Klage vor dem Europäischehn Gerichtshof für Menschenrechte zu rechnen.

Beim Widerspruchsmodell wird unterstellt, dass die Mutter immer zum Wohle des Kindes handelt. Dies steht allerdings in Gegensatz zu den vielen Gerichtsverfahren zum Thema Umgang und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch die Erkenntnissen aus dem Görgülü Fall, der Pressekonferenz zum Thema "Frühe Hilfen" und Kindstötungen, sowie den Babyklappen stellen die Perspektive der Mütter, alles zum Wohle der Kinder zu entscheiden, in Frage.

Wie sähe es aus, wenn ein Vater die gemeinsame Sorge mit der Mutter ablehnen müßte, da diese nicht ind er Lage ist die Sorge auszuüben. Er hätte in diesem Fall gar keine Möglichkeit dieser zu Widersprechen sondern müßte über §1666 BGB (Entzug der elterllichen Sorge" beim Familiengericht klagen. Ein Weg, der auch den Müttern im Falle der gemeinsamen Sorge ab Geburt offen steht.

Das Antragsmodell diskriminiert ganz offen Väter, da der zeugende und nicht gebährfähige Elternteil den Antrag stellen muss. Im Zuge der Gleichstellungsbestrebungen ein nicht akzeptabler Gesetzesentwurf.

Die Studie zum Download

Die Studie zum Downolad

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