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Stellungnahme des Deutsches Jugendinstitut e.V. und der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 30.11.2010

(1) Zur (Be-)Deutung der gemeinsamen elterlichen Sorge

In der übergreifenden Analyse der Befunde aus den Experteninterviews und den Interviews mit Eltern findet sich ein breites Spektrum der Funktionszuschreibungen des gemeinsamen Sorgerechts. Soll dieses einerseits der Zuweisung von Entscheidungsverantwortung dienen, hat es auch seitens der Experten und Expertinnen die Rolle eines Garanten für eine Beteiligung von Vätern.

(2) Zur Bedeutung der Partnerschaftsform für das Sorgerecht

Für zusammenlebende Paare liefern weder die standardisierten Befragungen noch die qualitativen Interviews Hinweise darauf, dass kindeswohlrelevante Kriterien bei der Entscheidung für oder gegen das gemeinsame Sorgerecht eine nennenswerte Rolle spielen. Für die Minderheit, die nicht die gemeinsame elterliche Sorge erklärt, sind es weit überwiegend nicht kindeswohlrelevante Gründe, die den Ausschlag hierfür gegeben haben. Vielfach erscheint die Erklärung zu bürokratisch oder wird aufgeschoben, oder die Eltern waren nicht ausreichend informiert.

Zusammengenommen lassen diese Befunde schlussfolgern, dass ein gemeinsames Sorgerecht, das für zusammenlebende Paare ab Geburt des Kindes – ggf. je nach Dauer des Zusammenlebens – eingerichtet wird, angemessen erscheint. Die generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts dürfte für diese Elternpaare sogar zu einer Entlastung führen, da bürokratischer Aufwand entfiele. Da Paare insbesondere direkt nach der Geburt eines Kindes ohnehin mit vielfältigen Aufgaben konfrontiert sind, würde dies wohl eher begrüßt. Eine generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts auch für getrennt lebende Elternpaare oder Eltern, die keine gemeinsame Partnerschaft haben, erscheint demgegenüber weniger empfehlenswert.

(3) Zur Trennung unverheirateter Elternpaare

Wesentliche Funktion des gemeinsamen Sorgerechts ist, auch im Konfliktfall nach einer Trennung der Eltern die Rechte des dann getrennt lebenden Elternteils zu sichern. Im Hinblick auf eine mögliche Trennung betonen die Paare in den qualitativen Interviews allerdings eher Fragen des Umgangs. Dies legt nahe, dass der Umgangskontakt und die Information über Belange des Kindes den Eltern relevanter erscheinen als das konkrete Sorgerecht. Gleichzeitig deuten die Daten der standardisierten Kurzbefragung aber darauf hin, dass es einem Drittel der unverheirateten Mütter durchaus ein Anliegen ist, im Konfliktfall alleine entscheiden zu können.

Bei unverheirateten Eltern, die sich während der ersten Lebensjahre ihres Kindes getrennt haben, lassen sich sowohl aus der Intensivbefragung als auch aus den qualitativen Interviews Hinweise darauf erkennen, dass zumindest potenziell kindeswohlrelevante Faktoren häufiger gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen. In den qualitativen Interviews sind es insbesondere Fälle stark wechselnder Verantwortungsübernahme und ein Ignorieren kindlicher Bedürfnisse, die zu diesen Situationen führen. Eine Debatte um das Sorgerecht verschärft diese Konflikte, und die alleinige elterliche Sorge kann in Einzelfällen dazu verwendet werden, Macht auszuüben. Im Zusammenhang damit wäre z. B. an eine bindende Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern zu denken oder ggf. daran, Teilentscheidungen aus dem Sorgerecht auszuschließen (z. B. die Eröffnung eines Girokontos). Im Fokus sollte dabei insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen, das fast in allen gesichteten Gerichtsentscheidungen Streitgegenstand war.

(5) Gesamtbewertung

Insgesamt wird deutlich, dass die Entscheidung nicht miteinander verheirateter Eltern für das gemeinsame Sorgerecht an verschiedenen Bedingungen geknüpft ist bzw. durch mehrere Faktoren erleichtert oder behindert wird, die aus Perspektive des Gesetzes nicht alle als gleichermaßen relevant gelten. Aus Sicht der Eltern stehen alltagspraktische Erwägungen der Verantwortungs- und Pflichtenübernahme im Vordergrund. Hierbei kommt der Tragfähigkeit der Partnerschaft eine zentrale Bedeutung als Garant einer verlässlichen Kooperationsbasis zu. Die Entkoppelung von Ehe und Elternschaft, die sich in den berichteten Befunden abzeichnen, scheint also nicht auch eine durchgängige Entkoppelung von Partnerschaft und Elternschaft zu implizieren.

Vor allem – aber nicht nur – für getrennt lebende Eltern können sich manifeste Gründe ergeben, nicht mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Sorge auszuüben. Dabei lässt sich aus den berichteten Befunden nicht übergreifend bestätigen, dass nur das Kindeswohl ausschlaggebender Faktor für die Entscheidungen zum Sorgerecht ist. Familien sind, so bestätigen es die vorliegenden Ergebnisse, komplexe Bedingungsgeflechte, Herstellungsleistungen und ein Zusammentreffen unterschiedlicher Interessenlagen, in denen das Sorgerecht ein Merkmal von vielen darstellt. Mithin ist auch die Reduktion der rechtlichen Konstruktion der Sorge, beispielsweise auf das Kindeswohl, womöglich nicht der einzig relevante Anknüpfungspunkt.

Die Studie zum Download

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