Fördermitgliedschaft

§7.2 Die Fördermitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied werden. Der Aufnahme- und Monatsbeitrag wird von der Beitragsordnung bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt zu Beginn des Monats in welchem der Beitrag auf dem Konto der Organisation Blauer-Weihnachtsmann.org eingegangen ist.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder durch einen Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten.

  3. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Dazu müssen sie ihr Teilnahmeinteresse zu jeder Mitgliederversammlung im voraus schriftlich bekunden. Alle Mitglieder, die dies ein Quartal vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekundet haben können dann an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Vollmitgliedschaft

§7.1 Die Vollmitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Vollmitglied werden, soweit sie sich im Bereich der Gleichstellungspolitik und bei der Organisation Blauer-Weihnachtsmann.org verdient gemacht hat. Über die Erlangung der Vollmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

  2. Die Vollmitgliedschaft beginnt mit dem positiven Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit Geldeingang des Vereinsbeitrags auf das Konto der Organisation Blauer-Weihnachtsmann.org.

  3. Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

  4. Die Vollmitgliedschaft endet durch Tod oder durch Kündigung zum Ende der geleisteten Beiträge. Wird die Kündigung mündlich ausgesprochen, so ist sie erst mit der schriftlichen Bestätigung rechtskräftig.

Ehrenmitgliedschaft

§7.3 Die Ehrenmitgliedschaft

  1. Zur Ehrenmitgliedschaft können natürliche und juristische Personen durch den Vorstand benannt werden. Sie sind Beitragsfrei und haben die Rechte einer Fördermitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod oder durch Niederlegung.